RS OGH 1995/10/12 15Os73/95, 13Os67/07p, 14Os38/13i, 15Os56/21f, 13Os2/22a

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Veröffentlicht am 12.10.1995
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Norm

StGB §16 A

Rechtssatz

Unfreiwillig ist der Rücktritt nicht nur, wenn die Vollendung der Tat schlechthin unmöglich geworden ist, sondern schon dann, wenn der Täter sich zur Erreichung seines deliktischen Zieles außerstande glaubt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089866

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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