Norm
StGB §16 ARechtssatz
Unfreiwillig ist der Rücktritt nicht nur, wenn die Vollendung der Tat schlechthin unmöglich geworden ist, sondern schon dann, wenn der Täter sich zur Erreichung seines deliktischen Zieles außerstande glaubt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089866Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2022