Norm
DSt 1990 §19 Abs1Rechtssatz
Es kommt nicht darauf an, ob zwischenzeitig tatsächlich schwere Nachteile für die rechtssuchende Bevölkerung oder für das Ansehen des Rechtsanwaltsstandes eingetreten sind, genügt doch für die Anordnung der Maßnahme die Besorgnis derartiger Nachteile im Fall einer weiteren Tätigkeit des Beschuldigten als Parteienvertreter vor den genannten Gerichten und Strafverfolgungsbehörden (vgl hiezu VfGH 28.9.1992, B 1380/91; AnwBl 1992,4218).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078293Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020