Norm
AHG §1 Abs1 HRechtssatz
Diese Bestimmung ist in der Frage der Rechtsträgerhaftung "lex specialis", also eine abschließende Regelung des Rechtsgebiets der Haftung von Rechtsträgern für ihre Organe einschließlich von beliehenen Unternehmen, zu den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts in seiner Gesamtheit und geht im Rahmen der Sonderbestimmungen den allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzrechts vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082339Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020