Norm
ABGB §1323 ARechtssatz
Bei Berechnung eines Zinsenschadens ist bei leichter Fahrlässigkeit nicht auf die konkreten Zinsen des Gläubigers abzustellen, sondern auf die allgemeinen Kreditkosten oder Kapitalanlagezinsen, während bei grobem Verschulden zu berücksichtigen ist, ob der Gläubiger etwa auf Grund seiner schlechten Bonität besonders hohe Kreditzinsen zahlen mußte oder besonders hohe Sparzinsen erhalten hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080057Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011