Norm
ASVG §361 Abs4Rechtssatz
Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten ist nicht verpflichtet, einen bei ihr eingebrachten und ausdrücklich (nur) auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension gerichteten Antrag an das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen zur Prüfung des Anspruches auf Ruhegenuß wegen Dienstunfähigkeit weiterzuleiten, weil sie allein zur Erledigung dieses Antrages zuständig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087674Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_010OBS00183_9500000_002