Norm
ASVG §271Rechtssatz
Bei der Berufsunfähigkeitspension einerseits und dem Ruhegenuß wegen Dienstunfähigkeit seitens des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen andererseits handelt es sich um zwei völlig getrennte soziale Leistungen, die jede für sich dem Antragsprinzip unterliegt und daher nur über ausdrücklichen Antrag gewährt werden. Ein Antrag auf Berufsunfähigkeitspension bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten wirkt nicht als Antrag auf Ruhegenuß wegen Dienstunfähigkeit beim Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087673Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_010OBS00183_9500000_001