Norm
StGB §156 Abs1Rechtssatz
Zur Erfüllung dieses Tatbestandes ist (zumindest bedingter) Vorsatz erforderlich, der sich auf alle Tatbildmerkmale, also sowohl auf die (wirkliche oder scheinbare) Verringerung des Vermögens (durch eine der im § 156 StGB angeführten Begehungsweisen oder sonst auf welche Art immer), als auch auf die dadurch bewirkte Benachteiligung wenigstens eines Gläubigers beziehen muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094876Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0110OS00099_9500000_001