Norm
ABGB §870 ARechtssatz
§ 870 ABGB ermöglicht dem Getäuschten die Anfechtung des Vertrags, also seine Aufhebung wegen des unterlaufenen Willensmangels, ohne zwischen Geschäftsirrtum und Motivirrtum oder zwischen wesentlichem und unwesentlichem Irrtum zu unterscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079857Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.12.2010