RS OGH 1995/10/17 1Ob38/95, 1Ob72/97p

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Veröffentlicht am 17.10.1995
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Norm

WRG §117 Abs4

Rechtssatz

Besteht der administrative Leistungsbescheid aus mehreren, in einzelne Punkte gegliederten, sachlich selbständigen und voneinander trennbaren Teilen, tritt er nur im Umfang der Antragstellung bei Gericht außer Kraft.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 38/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 38/95
    Veröff: SZ 68/192
  • 1 Ob 72/97p
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 72/97p
    Auch; Beisatz: Das gerichtliche Erneuerungsverfahren hat sich nur auf jenen Teil des Bescheids der Wasserrechtsbehörde zu beschränken, gegen den sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung richtete. Das muß auch dann gelten, wenn sich der Bescheid gegen mehrere Bescheidadressaten richtet und mehrere Rechtssubjekte zum Kostenersatz verpflichtet. (T1) Veröff: SZ 70/159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087608

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0010OB00038_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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