Norm
ABGB §140 AaRechtssatz
Schreiten beide Elternteile gegeneinander namens ihres Kindes ein und begehren, jeweils den anderen Teil zum Unterhalt zu verpflichten, treten damit zwangsläufig beide Elternteile in einer Doppelfunktion auf, nämlich einmal als Unterhaltsschuldner im eigenen Namen und zum andern im Namen des Kindes (Unterhaltsgläubigers) als dessen gesetzlicher Vertreter. In einem solchen Fall muß gemäß § 271 ABGB für das Kind ein besonderer Sachwalter zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche bestellt werden, wobei für die Person dieses Sachwalters weder der Vater noch die Mutter in Betracht kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087662Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.01.2016