RS OGH 1995/10/17 1Ob20/94, 3Ob289/05d, 9Ob25/10g, 1Ob84/10z, 4Ob70/11i, 1Ob157/19y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1995
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Norm

ABGB §1323 D
ABGB §1333

Rechtssatz

Eine rechtlich gesicherte Gewinnmöglichkeit und damit positiver Schaden liegt vor, wenn der Gläubiger mit dem ihm bei rechtzeitiger Erfüllung vertraglicher Pflichten zu Gebote gestandenen Geldbetrag die marktübliche Verzinsung von Bankkrediten erzielen kann und wenn mit dem sonst zur Verfügung gestandenen Geldbetrag die marktübliche Verzinsung fest verzinslicher Wertpapiere erreicht worden wäre.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 20/94
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 20/94
    Veröff: SZ 68/189
  • 3 Ob 289/05d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 289/05d
    nur: Eine rechtlich gesicherte Gewinnmöglichkeit und damit positiver Schaden liegt vor, wenn mit dem sonst zur Verfügung gestandenen Geldbetrag die marktübliche Verzinsung fest verzinslicher Wertpapiere erreicht worden wäre. (T1)
  • 9 Ob 25/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 Ob 25/10g
    Vgl auch
  • 1 Ob 84/10z
    Entscheidungstext OGH 01.06.2010 1 Ob 84/10z
    Auch
  • 4 Ob 70/11i
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 70/11i
    Vgl auch; Beisatz: Gesetzliche Verzugszinsen gebühren erst ab Fälligkeit des Zahlungsbegehrens; begehrt der Kläger aufgrund einer Rückabwicklung einer Veranlagung Zinsen ab dem Veranlagungszeitpunkt, muss er behaupten und beweisen, dass er das Kapital zu diesem Zinssatz veranlagt hätte. (T2)
  • 1 Ob 157/19y
    Entscheidungstext OGH 25.09.2019 1 Ob 157/19y
    Vgl; Beisatz: Einer marktüblichen Verzinsung fest verzinslicher Wertpapiere kann der (behauptete) entgangene Gewinn aus einem kurz- bis mittelfristigen Wertpapierhandel – also einer Spekulation auf künftige Wertpapierkurse – nicht gleichgehalten werden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080062

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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