Norm
ABGB §1323 DRechtssatz
Eine rechtlich gesicherte Gewinnmöglichkeit und damit positiver Schaden liegt vor, wenn der Gläubiger mit dem ihm bei rechtzeitiger Erfüllung vertraglicher Pflichten zu Gebote gestandenen Geldbetrag die marktübliche Verzinsung von Bankkrediten erzielen kann und wenn mit dem sonst zur Verfügung gestandenen Geldbetrag die marktübliche Verzinsung fest verzinslicher Wertpapiere erreicht worden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080062Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020