RS OGH 1995/10/17 1Ob8/95

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Veröffentlicht am 17.10.1995
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Norm

AHG §1 Abs1 Cd8
DevG §1 Abs1 Z13
DevG §2
KWG 1979 §1 Abs2 Z6

Rechtssatz

Für schuldhaft rechtswidriges Verhalten der Österreichischen Nationalbank bei der Erstellung von Gutachten über die Eignung von Personal im Ermittlungsverfahren für die Erteilung einer Devisenhandelsermächtigung nach dem Devisengesetz (hier: mangelnde Vorbereitung der Prüfer der Österreichischen Nationalbank auf die Prüfung zur Ermittlung des erforderlichen Wissenstandes, unterlassene (unverzügliche) Aufzeichnung des Prüfungsverlaufs sowie der nachträglichen Abfassung eines den Verlauf der Prüfung inhaltlich unrichtig wiedergebenden Aktenvermerks) haftet der Bund.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Nationalbank, OeNB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082364

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0010OB00008_9500000_020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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