Norm
AHG §1 Abs1 Cd8Rechtssatz
Für schuldhaft rechtswidriges Verhalten der Österreichischen Nationalbank bei der Erstellung von Gutachten über die Eignung von Personal im Ermittlungsverfahren für die Erteilung einer Devisenhandelsermächtigung nach dem Devisengesetz (hier: mangelnde Vorbereitung der Prüfer der Österreichischen Nationalbank auf die Prüfung zur Ermittlung des erforderlichen Wissenstandes, unterlassene (unverzügliche) Aufzeichnung des Prüfungsverlaufs sowie der nachträglichen Abfassung eines den Verlauf der Prüfung inhaltlich unrichtig wiedergebenden Aktenvermerks) haftet der Bund.
Schlagworte
Nationalbank, OeNBEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082364Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0010OB00008_9500000_020