Norm
StGB §15 Abs3 DRechtssatz
Bei einer bloß unwesentlich modifizierten Gestaltung des Tatgeschehens wäre die sehr gut vorbereitete und durchdachte Brandstiftung gelungen, weshalb das Vorliegen eines absolut untauglichen Versuches auszuschließen ist, ohne daß hiefür detaillierte Feststellungen über die pyrotechnischen Vorgänge anläßlich des planwidrigen Versagens des Zündmechanismus notwendig sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090273Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0110OS00114_9500000_005