Norm
StGB §32 Abs2Rechtssatz
Eine (verunstaltende) Verletzung des Opfers eines versuchten Mordes ist erschwerend. Anders als beim vollendeten Mord erfaßt die Strafdrohung des § 75 StGB beim Mordversuch sowohl Fälle, in denen es zu schwersten Verletzungen gekommen, als auch solche, in denen ein Verletzungserfolg nicht eingetreten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090943Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0140OS00049_9500000_001