- 1 Ob 612/95
Verstärkter Senat; Veröff: SZ 68/195
- 1 Ob 45/94
Auch
- 1 Ob 546/94
- 6 Ob 1506/96
Entscheidungstext OGH 25.01.1996 6 Ob 1506/96
- 2 Ob 2070/96t
Entscheidungstext OGH 30.05.1996 2 Ob 2070/96t
Beisatz: Die Bindungswirkung des Strafurteils erstreckt sich nicht auf den Haftpflichtversicherer, der im Strafprozess kein rechtliches Gehör hatte. (T1)
Veröff: SZ 69/131
- 9 ObA 2096/96t
Entscheidungstext OGH 12.06.1996 9 ObA 2096/96t
Auch
- 7 Ob 1/96
Entscheidungstext OGH 28.02.1996 7 Ob 1/96
Auch
- 9 ObA 2094/96y
Entscheidungstext OGH 04.09.1996 9 ObA 2094/96y
Auch
- 10 Ob 2009/96f
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 10 Ob 2009/96f
- 2 Ob 2287/96d
Entscheidungstext OGH 05.09.1996 2 Ob 2287/96d
Vgl auch; Beis wie T1
- 9 ObA 2233/96i
Entscheidungstext OGH 30.10.1996 9 ObA 2233/96i
Auch; Beisatz: Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung schon bei Klagseinbringung oder erst bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorlag. (T2)
- 5 Ob 2339/96y
Entscheidungstext OGH 12.11.1996 5 Ob 2339/96y
Vgl auch; Veröff: SZ 69/251
- 2 Ob 41/94
Vgl auch
- 4 Ob 9/97w
Vgl auch; Beisatz: Es besteht aber keine Bindung an jede einzelne Tatsachenfeststellung des Strafurteiles. (T3)
- 2 Ob 79/95
- 2 Ob 72/97w
Beis wie T1; Beisatz: Eine Strafverfügung entfaltet im Schadenersatzprozess keine Bindungswirkung. (T4)
Veröff: SZ 70/49
- 5 Ob 105/97w
Vgl; Beisatz: Die Bindung erstreckt sich nur auf die den Schuldspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen. Vom Strafgericht festgestellte Tatsachen, die über den Straftatbestand hinausreichen, binden den Zivilrichter nicht. Umstände, die nicht die Schuldfrage, sondern nur die Strafbemessung betreffen oder gar ohne jede Relevanz für die Entscheidung des Strafgerichtes sind, unterliegen der freien Kognition des Zivilrichters. (T5)
- 2 Ob 203/97k
Vgl auch
- 7 Ob 163/97i
Vgl auch
- 4 Ob 311/97g
Auch
- 9 ObA 416/97k
Beisatz: Von der Bindungswirkung ist die Feststellung, dass der Angeklagte (Beschuldigte) eine bestimmte strafbare Handlung begangen hat, umfasst. Der Schuldspruch wird in allen seinen Teilen der Rechtskraft teilhaft, also nicht bloß in der Feststellung der strafbaren Handlung nach deren objektiven Merkmalen, sondern auch in der Feststellung der konkreten Sachverhaltselemente und umfasst auch die rechtliche Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand. (T6)
- 2 Ob 257/97a
Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: In einem gegen den Versicherten und den Versicherer gemeinsam geführten Rechtsstreit ist darauf Bedacht zu nehmen, dass über den eingeklagten Anspruch grundsätzlich einheitlich entschieden wird. Selbst dann, wenn (zunächst) nur der Versicherte geklagt wird, muss - schon im Hinblick auf die bloße Möglichkeit der Abweisung einer späteren Klage gegen den Versicherer - der Gefahr von Entscheidungsdivergenzen begegnet werden. Dies bedeutet, dass für den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Bindung an die strafgerichtliche Verurteilung des versicherten Lenkers im allgemeinen unabhängig davon nicht besteht, wen der Geschädigte klageweise in Anspruch nimmt und wann dies geschieht. Nur wenn auszuschließen ist, dass es noch zu einem das Klagebegehren abweisenden Urteil zugunsten des Versicherers kommen kann, wäre dem versicherten Lenker der Einwand, er habe die Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen, verwehrt. (T7)
Veröff: SZ 71/66
- 3 Ob 64/98b
- 2 Ob 2075/96b
Entscheidungstext OGH 25.06.1998 2 Ob 2075/96b
Vgl auch; Beis wie T7
- 9 ObA 254/98p
Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Für Vermögensdelikte gilt daher, dass wenn die strafgerichtliche Verurteilung wegen eines strafbaren Tatbestandes erging, zu dessen Verwirklichung zwar der Eintritt (irgend)eines Vermögensschadens gehörte, für dessen Verwirklichung aber eine bestimmte Mindesthöhe dieses Schadens nicht Voraussetzung ist, so sind die im Strafurteil allenfalls über die Schadenshöhe getroffenen Feststellungen für den Zivilrichter gleichfalls nicht bindend; eine Ausnahme, das heißt eine Bindung des Zivilrichters an die strafgerichtliche Feststellung der Schadenshöhe, besteht nur dann, wenn das Strafgericht die Überschreitung der höhere Strafsätze bedingenden Schadensgrenzen von S 25.000 oder S 500.000 feststellte, und zwar hinsichtlich der Beträge von S 25.000 oder S 500.000. Der diese Wertgrenzen übersteigende Schaden gehört hingegen nicht zu den den Schuldausspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen. (T8)
- 1 Ob 21/99s
nur: Der Verurteilte muss das Urteil gegen sich gelten lassen. Niemand kann sich im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen, dass er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe. (T9)
- 1 Ob 330/98f
Vgl; Veröff: SZ 72/89
- 9 ObA 101/99i
nur T9; Beis wie T8
- 2 Ob 206/99d
Auch; Beisatz: Die Rechtskraftwirkung der strafgerichtlichen Verurteilung erstreckt sich gleichermaßen gegenüber jeder "anderen Partei", mag diese dem Verurteilten im nachfolgenden Rechtsstreit als (geschädigter) Kläger oder Beklagter gegenüberstehen. (T10)
- 7 Ob 307/98t
Auch; Beis wie T2; Beis wie T6
- 2 Ob 250/99z
Vgl auch; Beisatz: Unter dem genannten "Rechtskreis" können vom Verurteilten verschiedene, am Strafverfahren unbeteiligte Personen nicht verstanden werden. (T11)
- 9 ObA 147/99d
Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8
- 7 Ob 310/99k
Vgl; Beisatz: Das verurteilende Straferkenntnis hat hinsichtlich der vertraglichen Deckungspflicht eines Versicherers Tatbestandswirkung. (T12)
- 1 Ob 81/00v
Auch; Beisatz: Der Zivilrichter darf keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen über den Nachweis der strafbaren Handlung, ihre Zurechnung und den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen treffen. Es besteht jedenfalls insoweit Bindung an das strafgerichtliche Erkenntnis, als davon auszugehen ist, dass die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich vom Verurteilten begangen wurde und dass dessen tatsächliche Handlungen für den Schadenserfolg kausal waren. (T13)
- 9 ObA 135/00v
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6
- 10 ObS 240/00t
Vgl auch; Beisatz: Im Verfahren über den Antrag auf Unterbringung gemäß
§ 21 Abs 1 StGB ist der Zivilrichter daran gebunden, dass der Untergebrachte eine bestimmte Anlasstat begangen hat. Keine Bindung des Zivilrichters besteht an die übrigen Voraussetzungen der Einweisung. (T14)
- 6 Ob 265/00i
nur T9; Beis wie T6 nur: Der Schuldspruch wird in allen seinen Teilen der Rechtskraft teilhaft, also nicht bloß in der Feststellung der strafbaren Handlung nach deren objektiven Merkmalen, sondern auch in der Feststellung der konkreten Sachverhaltselemente und umfasst auch die rechtliche Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand. (T15)
Beisatz: Es besteht auch Bindungswirkung an strafgerichtliche Erkenntnisse nach § 6 MedG. (T16)
- 7 Ob 253/00g
Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T13; Beisatz: Das Zivilgericht ist im Rechtsstreit einer Kommanditgesellschaft, deren (alleiniger) Komplementär strafgerichtlich verurteilt wurde, an den Schuldspruch des Strafurteiles gebunden. (T17)
Veröff: SZ 73/200
- 7 Ob 57/01k
Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T13
- 6 Ob 14/01d
Vgl auch; Beis ähnlich wie T15; Beis ähnlich wie T16; Beisatz: Die Bildungswirkung gilt auch für Urteile in Privatanklageverfahren. (T18)
Beisatz: Eine rechtskräftige Verurteilung nach
§ 115 StGB bewirkt für das Zivilverfahren bindend die Qualifikation der Äußerungen als Beschimpfungen im Sinne des
§ 1330 Abs 1 ABGB. (T19)
- 9 Ob 104/00k
Vgl auch
- Ds 1/01
Entscheidungstext OGH 05.09.2001 Ds 1/01
Vgl auch
- 9 Ob 247/01s
Vgl auch; Beisatz: Dass durch eine spätere Gesetzesänderung (- hier: des
§ 159 StGB -) der der Verurteilung zugrundeliegende Tatbestand wegfällt, bleibt ohne Einfluss. (T20)
Beisatz: Aus dem Umstand, dass der Beklagte im Strafverfahren nicht durch einen Anwalt vertreten war und er sich offensichtlich für die persönliche Verteidigung entschieden hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche der Bindungswirkung entgegenstehen könnte, nicht erkannt werden. (T21)
- 3 Ob 149/01k
Vgl auch
- 8 Ob 266/01b
- 3 Ob 142/02g
Vgl auch; Beis wie T20
- 7 Ob 183/02s
Vgl auch; Beis wie T20
- 9 ObA 143/02y
Vgl auch; Beis wie T8 nur: Eine Bindung des Zivilrichters an die strafgerichtliche Feststellung der Schadenshöhe, besteht nur dann, wenn das Strafgericht die Überschreitung der höhere Strafsätze bedingenden Schadensgrenzen von S 25.000 oder S 500.000 feststellte, und zwar hinsichtlich der Beträge von S 25.000 oder S 500.000. Der diese Wertgrenzen übersteigende Schaden gehört hingegen nicht zu den den Schuldausspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen. (T22)
- 7 Ob 180/02z
Auch; Beis wie T13; Beisatz: Das Strafurteil bindet das Zivilgericht in dem in der Entscheidung des verstärkten Senats festgelegten Umfang. (T23)
Beis wie T15
- 6 Ob 99/03g
Vgl
- 9 ObA 80/03k
Vgl auch; Beisatz: Die Bindungswirkung gilt nicht für verurteilende Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden und Erkenntnisse einer Disziplinarbehörde. (T24)
- 7 Ob 137/04d
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T13; Beis wie T15; Beisatz: Diese Bindung des Zivilgerichtes an verurteilende strafgerichtliche Erkenntnisse wird durch deren materielle Rechtskraft bewirkt und besteht solange das strafgerichtliche Erkenntnis nicht beseitigt ist. (T25)
- 2 Ob 186/04y
Vgl auch; Beisatz: Keine Bindungswirkung der diversionellen Erledigung des Strafverfahrens für einen nachfolgenden Zivilprozess. (T26)
- 3 Ob 20/05w
nur T9; Beis wie T13 nur: Der Zivilrichter darf keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen über den Nachweis der strafbaren Handlung, ihre Zurechnung und den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen treffen. (T27)
- 9 ObA 60/07z
- 9 Ob 13/07p
Auch; Beis wie T13
-