Norm
KWG 1939 §6Rechtssatz
Zweck jeder amtlichen Aufsicht über die Kreditunternehmung ist neben der Einhaltung von Formvorschriften auch das rechtzeitige Erkennen und die Abstellung von Mißständen sowie die Abwendung drohender Gefahren, wobei bei Maßnahmen der Bankenaufsicht deshalb, weil die Bank in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, stets die gegenläufigen Interessen verantwortungsbewußt gegeneinander abzuwägen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080051Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010