RS OGH 1995/10/17 1Ob20/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1995
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Norm

KWG 1939 §6
KWG 1939 §30

Rechtssatz

Zweck jeder amtlichen Aufsicht über die Kreditunternehmung ist neben der Einhaltung von Formvorschriften auch das rechtzeitige Erkennen und die Abstellung von Mißständen sowie die Abwendung drohender Gefahren, wobei bei Maßnahmen der Bankenaufsicht deshalb, weil die Bank in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, stets die gegenläufigen Interessen verantwortungsbewußt gegeneinander abzuwägen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080051

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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