Norm
ZPO §411 AbRechtssatz
Die in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG in der Fassung vor dem
3. WÄG ausgesprochene Bejahung des Vorliegens einer Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12 Abs 3 MRG steht in einem so engen Individualisierungskonnex mit der Festsetzung des angemessenen monatlichen Hauptmietzinses für das Bestandobjekt, daß hierin nicht bloß die Lösung einer Vorfrage zu erblicken ist. Wird in einem weiteren Verfahren sodann die Differenz zwischen dem früheren und dem neu festgesetzten Mietzins aus dem Titel des Schadenersatzes wegen der unterlassenen Anzeige der Unternehmensveräußerung sowie die Räumung des Bestandobjekts wegen Zinsrückstandes gestützt gemäß § 1118 ABGB begehrt, dann besteht ein so enger inhaltlicher Zusammenhang zwischen den beiden Verfahren, daß aus Gründen der Rechtssicherheit und der gebotenen Entscheidungsharmonie keine widersprechende Beantwortung ein und derselben in beiden Verfahren entscheidenden Rechtsfrage des Vorliegens einer Unternehmensveräußerung gestattet ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ergangen zu § 37 Abs 1 Z 8 MRG idF vor dem 3.WÄG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080398Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0010OB00574_9500000_001