RS OGH 1995/10/17 1Ob614/95, 1Ob2297/96t, 7Ob95/99t, 3Ob303/00f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1995
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Norm

ABGB §367 C
ABGB §367 E
HGB §366

Rechtssatz

Scheint der Verkäufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs im Typenschein des Fahrzeuges überhaupt nicht auf, dann darf sich der Käufer in einem solchen Fall schon allein deshalb nicht mit der Erklärung des Verkäufers begnügen, das Kraftfahrzeug stünde in seinem Eigentum, sondern es ist jedenfalls auch die Einsicht in Rechnungen und Zahlungsbelege selbst dann erforderlich, wenn der Käufer den Typenschein innehat und sie dem Käufer aushändigt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080039

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0010OB00614_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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