Norm
GmbHG §76 Abs2Rechtssatz
Auch schlichte Ergänzungen der Abtretungsverpflichtung bedürfen der Notariatsaktsform und dürfen deshalb nicht etwa nur in der Form einer notariellen Beurkundung vorgenommen werden. Umsomehr muss die strenge Einhaltung des im § 76 Abs 2 GmbHG statuierten Formzwangs bei der Einfügung des Aufgriffsrechts in den Gesellschaftsvertrag beziehungsweise bei dessen wesentlicher Abänderung gefordert werden. Die notarielle Beurkundung reicht in diesen Fällen zur Formwirksamkeit nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086638Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011