Norm
DevG §2Rechtssatz
Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ermächtigung nach § 2 DevG hat die Österreichische Nationalbank insbesondere die Aufgabe, für die Aufrechterhaltung und Sicherung der Währung zu sorgen, was als Ziel ihrer Tätigkeit in der Präambel zum Devisengesetz normativ festgelegt ist, sowie die Handlungsanweisungen des § 2 NBG zu beachten.
Schlagworte
Nationalbank, OeNBEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082325Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0010OB00008_9500000_002