RS OGH 1995/10/17 14Os124/95 (14Os125/95)

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Veröffentlicht am 17.10.1995
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Norm

StPO §248 Abs1

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, daß ein noch nicht vernommener Zeuge bei der Beweisaufnahme nicht zugegen sein soll (§ 248 Abs 1 StPO), jedoch bedeutet dieser - gemäß § 241 Abs 1 StPO übrigens zugunsten der Privatankläger und Privatbeteiligten erheblich gelockerte - Grundsatz keineswegs ein Vernehmungsverbot, falls die Ordnungsvorschrift unbeachtet bleibt oder aber - wie hier - gar nicht eingehalten werden kann, weil die Vernehmung erst beschlossen wird, nachdem sich der Zeuge rechtens als Zuhörer im Verhandlungssaal aufgehalten hat. Durch die gesetzlich zulässige Vernehmung solcher Zeugen wird weder ein Verfahrensgesetz, noch ein Verfahrensgrundsatz beeinträchtigt.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 124/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 14 Os 124/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098201

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0140OS00124_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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