TE Vwgh Erkenntnis 2004/6/16 2001/08/0105

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Veröffentlicht am 16.06.2004
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

GSVG 1978 §5 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter in Wien, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bartensteingasse 16, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 16. Mai 2001, Zl. 127.172/4-2/2001, betreffend Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG (mitbeteiligte Parteien:

1. Dr. I, Rechtsanwalt in W, 2. Stadtgemeinde P, vertreten durch Dr. I, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Versicherungsanstalt hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von je EUR 495,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 12. Juli 2000 stellte die beschwerdeführende Versicherungsanstalt fest, dass der Erstmitbeteiligte gemäß § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b B-KUVG ab 1. Juni 2000 als Mitglied des Gemeinderates der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde der Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter unterliege. Daraus ergebe sich für die zweitmitbeteiligte Stadtgemeinde als Dienstgeberin gemäß §§ 18 ff B-KUVG die Verpflichtung zur Abfuhr der Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge.

Nach der Begründung dieses Bescheides sei mit dem Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997 die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 5 B-KUVG mit Wirkung "ab 1. Jänner 2000" außer Kraft gesetzt worden. Seither seien somit auch die Mitglieder einer Gemeindevertretung in die Versicherungspflicht nach dem B-KUVG in der Krankenversicherung einbezogen. Der Dienstgeber sei gemäß § 13 B-KUVG zur Abfuhr der Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 18 bis 26c B-KUVG verpflichtet. Gemäß § 194 Abs. 2 B-KUVG in der Fassung des Sozialversicherungsänderungsgesetzes 1997 seien die in § 1 Abs. 1 leg. cit. bezeichneten Personen nur dann von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen, wenn sie nach einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind. Eine private Krankenversicherung des Erstmitbeteiligten bei einer näher bezeichneten Versicherungsgesellschaft sei keine bundesgesetzliche Pflichtversicherung.

Die zweitmitbeteiligte Gemeinde erhob Einspruch, in dem sie darauf hinwies, dass es sich bei der Gruppen-Krankenversicherung, welcher der Erstmitbeteiligte als Rechtsanwalt unterliege, gemäß § 5 GSVG um eine "gesetzlich angeordnete" Pflichtversicherung handle. Gemäß § 5 Abs. 1 GSVG seien von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung Personen ausgenommen, wenn diese auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit Anspruch auf Leistungen hätten, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig seien und die gesetzliche berufliche Vertretung die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantrage.

Alle diese Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall gegeben:

Der Erstmitbeteiligte gehöre der Rechtsanwaltskammer Wien an, übe als Rechtsanwalt eine selbständige Erwerbstätigkeit aus und habe über die Gruppen-Krankenversicherung Anspruch auf zumindest gleichwertige Leistungen. Ferner sei auch die Ausnahme von der Pflichtversicherung durch die Rechtsanwaltskammer Wien beantragt worden. Es handle sich dabei um eine "optionale Pflichtversicherung", die sich unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus § 5 GSVG in Verbindung mit § 9a der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes ableite. Nach dieser Richtlinienbestimmung sei jeder Rechtsanwalt verpflichtet, die nach der Satzung der Versorgungseinrichtung von ihm gewählte und der Rechtsanwaltskammer gemeldete Krankenversicherung (Gruppenvertrag oder sonstige zulässige Versicherung) während der Dauer seiner Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte aufrechtzuerhalten und die laufenden Prämien oder Beiträge jeweils pünktlich zu entrichten. Der Erstmitbeteiligte habe im Rahmen des "opting-out" der Rechtsanwaltskammer für die Grupppen-Krankenversicherung bei einer näher bezeichneten Versicherungsgesellschaft votiert. Die bis dahin bestehende "freiwillige Pflichtversicherung nach ASVG" sei mit Ablauf des Jahres 1999 beendet und bei der Gruppen-Krankenversicherung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2000, 0.00 Uhr, zu einer näher bezeichneten Polizzennummer begründet worden. Dieser Versicherungsvertrag sei aufrecht.

Nachdem die Zweitmitbeteiligte ihren Einspruch gegen den erstinstanzlichen Bescheid, soweit er sich gegen die Einbeziehung des Erstmitbeteiligten in die Unfallversicherung nach dem B-KUVG richtete, zurückgezogen hatte, gab der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 9. Jänner 2001, Zl. GS 8-9614/3- 2001, dem Einspruch der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde Folge und stellte in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides fest, dass der Erstmitbeteiligte als Gemeinderat der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde nicht der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 1 Abs. 1 Z. 10b B-KUVG ab 1. Juni 2000 unterliege und für ihn seitens der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde keine Verpflichtung zur Abfuhr von Krankenversicherungsbeiträgen an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bestehe. Die Einspruchsbehörde begründete diesen Bescheid damit, dass gemäß § 1 Abs. 1 Z. 10b B-KUVG in der Kranken- und Unfallversicherung, sofern nicht eine Ausnahme nach den §§ 2 oder 3 gegeben sei, die Bürgermeister und die übrigen Mitglieder der Gemeindevertretungen pflichtversichert seien. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 sei die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Z. 5 B-KUVG außer Kraft getreten, weshalb Gemeinderäte grundsätzlich ab 1. Jänner 2000 der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung im Sinne dieser Bestimmung unterlägen. Allerdings sei auch auf die Bestimmung des § 194 Abs. 2 B-KUVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 2/2000 Bedacht zu nehmen. Demnach seien bis zum Inkrafttreten des § 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/1999 mit 1. Jänner 2002 die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen, die nach einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert seien, in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz nur dann versichert, wenn ihre Beitragsgrundlage nach § 19 die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z. 2 ASVG übersteige und das Versicherungsverhältnis nach dem 31. Dezember 1999 begründet worden sei. Entgegen der von der beschwerdeführenden Versicherungsanstalt vertretenen Auffassung sei die Einspruchsbehörde der Meinung, dass im vorliegenden Fall auf § 5 Abs. 1 GSVG Bedacht zu nehmen sei. Nach Wiedergabe dieser Bestimmung sowie des § 9a der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes verwies die Einspruchsbehörde darauf, dass der Erstmitbeteiligte der Rechtsanwaltskammer Wien angehöre, als Rechtsanwalt eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe und im Rahmen der von ihm eingegangenen Gruppen-Krankenversicherung bei einer näher bezeichneten Versicherungsgesellschaft Anspruch auf Leistungen habe, die jenen der Krankenversicherung nach dem GSVG zumindest annähernd gleichwertig seien. Des weiteren sei die Ausnahme von der Pflichtversicherung durch die gesetzliche berufliche Vertretung (Rechtsanwaltskammer Wien) beantragt worden. Dass die Gruppen-Krankenversicherung für Rechtsanwälte eine durch Option ermöglichte Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung darstelle, ergebe sich aus den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 Z. 4 in Verbindung mit § 5 GSVG sowie mit § 9a der RL-BA 1977.

Gegen diesen Bescheid erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin im Ausspruch über die (Verneinung der) Beitragspflicht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 16. Mai 2001, Zl. 2001/08/0023, unter Hinweis auf die (vorläufige) Bindung der Einspruchsbehörde an ihren Ausspruch über das Nichtbestehen einer Versicherungspflicht abgewiesen hat.

Gegen den Ausspruch über die Versicherungspflicht erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie der Auffassung der Einspruchsbehörde widersprach, § 5 GSVG ermögliche es, die Gruppen-Krankenversicherung des Erstmitbeteiligten als eine durch ein anderes Bundesgesetz begründete Pflichtversicherung im Sinne des § 194 Abs. 2 B-KUVG zu qualifizieren. Vielmehr handle es sich dabei um eine private Krankenversicherung und nicht um eine bundesgesetzliche Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, woran auch die Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes nichts zu ändern vermöchten.

Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheid die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab und schloss sich in der Begründung dieses Bescheides der Auffassung der Einspruchsbehörde an: Der Personenkreis der Freiberufler, die sich in der Krankenversicherung für den Gruppenvertrag entschieden hätten, sei vom § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG umfasst und daher grundsätzlich auch vom Krankenversicherungssystem des GSVG. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass § 5 GSVG für den gegenständlichen Personenkreis unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von diesem System der gesetzlichen Krankenversicherung schaffe. Hätte die Rechtsanwaltskammer Wien keinen Ausnahmeantrag gestellt, so unterläge der Erstmitbeteiligte der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG. Die private Krankenversicherung ersetze somit die Krankenversicherung nach dem GSVG, daher sei § 194 Abs. 2 B-KUVG anzuwenden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligten Parteien haben eine gemeinsame Gegenschrift erstattet, in der sie ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Rechtsanwälte zählen zu dem gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG seit 1. Jänner 2000 in die Pflichtversicherung nach dem GSVG einbezogenen Personenkreis.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b B-KUVG sind, soweit nicht eine Ausnahme nach § 2 oder 3 gegeben ist, in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG die Bürgermeister und die übrigen Mitglieder der Gemeindevertretungen sowie die Ortsvorsteher (Ortsvertreter), soweit sie nicht Mitglieder der Gemeindevertretung sind, versichert.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 5 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 123/1998, waren von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz unter anderem die in § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b leg. cit. genannten Personen ausgenommen, soweit es sich nicht um Bürgermeister und Mitglieder eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates) - ausgenommen Wien - gehandelt hat, die für die Dauer dieser Funktion als öffentlich-rechtliche Bedienstete im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 B-KUVG außer Dienst gestellt sind.

Diese Bestimmung wurde durch Art. 12 Z. 1 der 25. Novelle zum B-KUVG, BGBl. I Nr. 139/1997, mit Ablauf des 31. Dezember 1999 (vgl. § 187 Abs. 3 in der Fassung dieser Novelle) aufgehoben.

Gemäß § 194 Abs. 2 B-KUVG in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch in Geltung gestandenen (und daher für die zeitraumbezogen zu beantwortende Frage der Versicherungspflicht vom 1. Juni 2000 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides allein maßgebenden) Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 2/2000, waren jedoch bis zum Inkrafttreten des § 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/1999 mit 1. Jänner 2002 die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen, die nach einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert gewesen sind, in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz nur dann versichert, wenn ihre Beitragsgrundlage nach § 19 die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z. 2 ASVG übersteigt und das Versicherungsverhältnis nach dem 31. Dezember 1999 begründet wurde (diese Bestimmung wurde in der Folge durch Z. 35 der 28. Novelle zum B-KUVG, BGBl. I Nr. 102/2001, und Z. 32 der 29. Novelle zum B-KUVG, BGBl. I Nr. 4/2002, ergänzt und abgeändert, wobei der Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 57 zuletzt auf den 1. Jänner 2005 hinausgeschoben wurde).

Im Beschwerdefall ist strittig, ob der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Gruppen-Krankenversicherung im Rahmen der Krankenvorsorge der Rechtsanwaltskammer im Sinne des § 194 Abs. 2 B-KUVG als "nach einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert" gilt.

Die Anwendbarkeit des § 194 Abs. 2 B-KUVG ist aber schon aus folgenden Gründen zu bejahen:

Wie die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides ausführt, hat unter anderem der Österreichische Rechtsanwaltskammertag die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG beantragt. Diesem Antrag sei mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 4. November 1999, Zl. 21.130/42-2/99, stattgegeben worden. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Februar 2004, V 121/03, ausgesprochen hat, handelt es sich bei der Genehmigung des Antrages auf Ausnahme von der Pflichtversicherung im Sinne des § 5 Abs. 2 GSVG um eine Verordnung. Hinsichtlich der Mitglieder der Bundeskammer der Architekten- und Ingenieurkonsulenten hob der Verfassungsgerichtshof die nach § 5 Abs. 2 GSVG ergangene Verordnung mangels gesetzmäßiger Kundmachung auf. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2003/08/0096, dieser Auffassung des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen und einen "Bescheid" der dort belangten Behörde über die Ausnahme der Wirtschaftstreuhänder aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG als nicht kundgemachte (und daher vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beachtende) Verordnung qualifiziert.

Gleiches gilt für den hier maßgeblichen Bescheid, mit dem für den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung für Rechtsanwälte genehmigt worden ist:

Mangels einer gehörigen Kundmachung des als Verordnung zu beurteilenden Bescheides über die Ausnahme der Rechtsanwälte aus der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ist es somit auch im vorliegenden Fall auszuschließen, dass § 5 GSVG rechtens auf den Erstmitbeteiligten anzuwenden gewesen ist; es ist vielmehr von einer (weiterhin) bestehenden Pflichtversicherung des Erstmitbeteiligten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auch im strittigen Zeitraum seit 1. Juni 2000 auszugehen. § 194 Abs. 2 B-KUVG ist daher auf den Erstmitbeteiligten anzuwenden, wie die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend erkannt hat.

Schon aus diesem Grund erweist sich daher der angefochtene Bescheid als nicht rechtswidrig, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war, ohne dass auf die Begründung der belangten Behörde und die dagegen vorgebrachten Beschwerdeargumente näher eingegangen werden musste.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 16. Juni 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080105.X00

Im RIS seit

14.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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