Norm
AVG §56Rechtssatz
Die Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses, soweit die maßgebenden Verwaltungsvorschriften nichts anderes erschließen lassen, ist nicht verwaltungsbehördlicher Bescheid, sondern Gutachten, an das in der Regel bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, die nur dann eintreten, wenn der Prüfungsvorgang und das Gutachten im wesentlichen den von der Rechtsordnung dazu aufgestellten Vorschriften entsprochen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082352Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0010OB00008_9500000_015