Norm
PSG §5Rechtssatz
Ein längeres Zuwarten der zum Ausschluss berufenen Vereinsorgane nach Erlangung der Kenntnis des Ausschlussgrundes verstößt grundsätzlich gegen Treu und Glauben und verwirkt das Ausschlussrecht. Bei der Beurteilung, ob ein längeres Zuwarten berechtigt war, muss der Organisationsform des Vereins Rechnung getragen und seinen Organen eine Überlegungsfrist zugebilligt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080400Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2018