RS OGH 1995/10/17 1Ob45/94, 8Ob146/97x, 6Ob251/16d, 6Ob213/17t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1995
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Norm

PSG §5
VerG §1

Rechtssatz

Ein längeres Zuwarten der zum Ausschluss berufenen Vereinsorgane nach Erlangung der Kenntnis des Ausschlussgrundes verstößt grundsätzlich gegen Treu und Glauben und verwirkt das Ausschlussrecht. Bei der Beurteilung, ob ein längeres Zuwarten berechtigt war, muss der Organisationsform des Vereins Rechnung getragen und seinen Organen eine Überlegungsfrist zugebilligt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 45/94
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 45/94
  • 8 Ob 146/97x
    Entscheidungstext OGH 18.09.1997 8 Ob 146/97x
    nur: Ein längeres Zuwarten der zum Ausschluss berufenen Vereinsorgane nach Erlangung der Kenntnis des Ausschlussgrundes verstößt grundsätzlich gegen Treu und Glauben und verwirkt das Ausschlussrecht. (T1)
  • 6 Ob 251/16d
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 251/16d
    Vgl auch; Beisatz: Dem Vorstand einer Privatstiftung ist beim Ausschluss eines Begünstigten aus dem Begünstigtenkreis ein nur durch das Gebot der Sachlichkeit und das Verbot der Willkür begrenzter äußerst weiter Ermessensspielraum eingeräumt. (T2)
  • 6 Ob 213/17t
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 213/17t
    Beisatz: Dem Verein ist jedenfalls ausreichend Zeit zuzubilligen, den Sachverhalt zu erheben, in den Vereinsgremien zu diskutieren und rechtlich zu würdigen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080400

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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