Norm
ALVG §12 Abs1Rechtssatz
Unter einer Beschäftigung im Sinne des § 12 Abs 1 ALVG ist jede mit einem Erwerbseinkommen verbundene Tätigkeit zu verstehen. Gemeinsames Merkmal sowohl der selbständig als auch der unselbständig Erwerbstätigen ist, daß sie eine nachhaltige Tätigkeit entfalten, die die Schaffung von Einkünften in Geldform oder Güterform bezweckt. Dabei setzt die Nachhaltigkeit dieser Tätigkeit voraus, daß bei den Erwerbstätigen die Absicht besteht, die Tätigkeit bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen und aus der ständigen Wiederholung eine Erwerbsquelle zu machen (VwGH 30.9.1994, Zahl 93/08/0125 mwN).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086757Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_010OBS00169_9500000_001