Norm
ABGB §951Rechtssatz
Der Beschenkte haftet dem verkürzten Noterben grundsätzlich mit der geschenkten Sache, das heißt mit der vorhandenen Bereicherung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079874Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021