Norm
GmbHG §41Rechtssatz
Die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung waren zu einer die Einwilligung in Sachbeschädigung und Brandstiftung enthaltenden Beschlußfassung über Verübung von Versicherungsbetrügereien rechtlich nicht befugt, weil dies eine der Nichtigkeitssanktion des § 41 GmbHG unterliegende Verfügung mit strafbarem Inhalt gewesen wäre, der von vorneherein jede Wirksamkeit gefehlt hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074775Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0110OS00114_9500000_001