Norm
Sbg LandesstraßenG 1972 §1 Abs1 litcRechtssatz
Allein die Mitbenützung des verrohrten Gerinnes für die Ableitung des Oberflächenwassers von einer Gemeindestraße kann - unabhängig vom Ausmaß dieser Mitbenützung - zu keiner Beteiligung der Gemeinde an den Errichtungskosten führen, zumal wenn erst die vom Hersteller des verrohrten Gerinnes allein seinen Interessen dienenden Maßnahmen auf dessen Grundstücken dazu führten, daß die Entwässerung der Gemeindestraße wegen des jetzt zugeschütteten Gerinnes nur mehr über dessen Verrohrung möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087611Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0010OB00038_9500000_004