Norm
VerG §1Rechtssatz
Ein Vereinsausschluss stellt die weitestgehende Vertragsstrafe dar und darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Es ist auch eine restriktive Auslegung der wichtigen Gründe geboten, wenn es sich um einen Verein handelt, der rechtlich oder faktisch Monopolcharakter hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080399Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2018