Norm
WRG §117 Abs4Rechtssatz
Wird der verwaltungsbehördlich festgesetzte Entschädigungsbetrag vom Enteigneten durch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bekämpft, dann tritt der Enteignungsbescheid in seinem die Entschädigung bestimmenden Anspruch außer Kraft, sodaß dieser Betrag vom Enteignungswerber zur Vermeidung der Folgen gemäß § 118 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 auch nicht geleistet oder sichergestellt werden muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087610Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0010OB00038_9500000_003