RS OGH 1995/10/17 1Ob38/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1995
beobachten
merken

Norm

WRG §117 Abs4
WRG §118 Abs1

Rechtssatz

Wird der verwaltungsbehördlich festgesetzte Entschädigungsbetrag vom Enteigneten durch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bekämpft, dann tritt der Enteignungsbescheid in seinem die Entschädigung bestimmenden Anspruch außer Kraft, sodaß dieser Betrag vom Enteignungswerber zur Vermeidung der Folgen gemäß § 118 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 auch nicht geleistet oder sichergestellt werden muß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087610

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0010OB00038_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten