Norm
StGB §15 Abs3 DRechtssatz
Absolute Untauglichkeit ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Deliktstypus auf die vorgesehene Art auch bei einer generalisierenden Betrachtung, also unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles, geradezu denkunmöglich ist und somit unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089880Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.11.2021