RS OGH 1995/10/17 1Ob612/95, 1Ob81/00v

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Veröffentlicht am 17.10.1995
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Norm

StGB §58 Abs2

Rechtssatz

Wurde der Täter wegen einer neuerlichen Straftat rechtskräftig verurteilt, so kann er sich bei der Prüfung der Verjährungsfrage nicht darauf berufen, daß er in Wahrheit die strafbare Handlung nicht oder jedenfalls keine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Handlung begangen habe.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 612/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 612/95
    Verstärkter Senat; Veröff: SZ 68/195
  • 1 Ob 81/00v
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 81/00v
    Beisatz: Dies bedeutet aber - ebenso wie früher nach § 268 ZPO aF -, dass der Zivilrichter keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen über den Nachweis der strafbaren Handlung, ihre Zurechnung und den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen treffen darf. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0092026

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0010OB00612_9500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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