Norm
StGB §58 Abs2Rechtssatz
Wurde der Täter wegen einer neuerlichen Straftat rechtskräftig verurteilt, so kann er sich bei der Prüfung der Verjährungsfrage nicht darauf berufen, daß er in Wahrheit die strafbare Handlung nicht oder jedenfalls keine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Handlung begangen habe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0092026Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0010OB00612_9500000_005