RS OGH 1995/10/17 11Os114/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1995
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Norm

GmbHG §41
StGB §169

Rechtssatz

Eine vom Strafrecht für erheblich angesehene Einwilligung eines Eigentümers kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn der Träger des Eigentumsrechtes eine juristische Person ist, welche ihre Willenserklärungen durch Organe abgibt. Dabei sind aber gesetzliche Beschränkungen der Dispositionsbefugnis der Organe beachtlich, weil bei Überschreitung derartiger Grenzen nicht mehr ein Gebrauch der durch die Rechtsordnung anerkannten Entscheidungsfreiheit eines Rechtsgutinhabers vorliegt und in solchen Fällen die Einwilligung strafrechtlich unbeachtlich bleiben muß. Wer für das Gebiet des Zivilrechtes bestimmte Verfügungen nicht rechtsgültig setzen darf, kann auch für das Gebiet des Strafrechts eine solche Rechtsmacht nicht in Anspruch nehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074778

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0110OS00114_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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