RS OGH 1995/10/17 1Ob606/95

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Veröffentlicht am 17.10.1995
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Norm

ZPO §182
ZPO §396 B
KSchG §13

Rechtssatz

Zumindest in den Fällen, in denen mit Ausnahme der qualifizierten Mahnung des Beklagten alle tatsächlichen Voraussetzungen für den Terminsverlust nach § 13 KSchG schon in der Klage behauptet wurden und unter Hinweis auf die einschlägige Gesetzesstelle ausgeführt wurden, es lägen damit alle Voraussetzungen dafür vor, hat das Gericht in Anwendung des § 182 ZPO die allein erschienene klagende Partei zur Erstattung entsprechenden, die Schlüssigkeit der Klage herbeiführenden Tatsachenvorbringens anzuleiten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086678

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0010OB00606_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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