RS OGH 1995/10/17 1Ob8/95

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Veröffentlicht am 17.10.1995
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Norm

AHG §15

Rechtssatz

Der Ansicht, das Amtshaftungsgesetz sei nicht abschließend konzipiert, kann nicht beigetreten werden. Die Aufzählung der ausdrücklich aufgehobenen Rechtsvorschriften in § 15 AHG betrifft nämlich ausschließlich verfahrensrechtliche Regelungen, sodaß schon deshalb nicht davon gesprochen werden kann, eine materielle Derogation von nichtprozessualen Regelungen käme hier nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082340

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0010OB00008_9500000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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