Norm
AHG §15Rechtssatz
Der Ansicht, das Amtshaftungsgesetz sei nicht abschließend konzipiert, kann nicht beigetreten werden. Die Aufzählung der ausdrücklich aufgehobenen Rechtsvorschriften in § 15 AHG betrifft nämlich ausschließlich verfahrensrechtliche Regelungen, sodaß schon deshalb nicht davon gesprochen werden kann, eine materielle Derogation von nichtprozessualen Regelungen käme hier nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082340Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0010OB00008_9500000_008