Norm
7.ZPMRK Art2Rechtssatz
Es liegt im Ermessen der Konventionsstaaten, die Modalitäten für die Erhebung von Rechtsmitteln zu regeln. Die Einschränkung des Rechts auf gerichtliche Nachprüfung durch bestimmte Rechtsmittel - wie hier (österreichisches Strafverfahren) Nichtigkeitsbeschwerde und Strafberufung - entspricht durchaus den typischen Verfahrensregeln von Höchstgerichten, die die Lösung von Rechtsfragen durch das Verhandlungsgericht überprüfen. Die im österreichischen Recht vorgesehene gerichtliche Nachprüfung genügt somit den Anforderungen des Art 2 7.ZPMRK.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1995:RS0122565Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.09.2021