Norm
ABGB §97Rechtssatz
Eintrittsberechtigten, denen familienrechtliche Ansprüche auf die Ehewohnung gegenüber ihrem Ehegatten gemäß § 97 ABGB zustehen, ist ein dringendes Wohnbedürfnis grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn die unabweisliche Notwendigkeit besteht, den anderwärts in rechtlich gleichwertiger Weise nicht gedeckten Wohnbedarf des Eintrittsberechtigten zu befriedigen (MietSlg 24329, uva). Ein solcher Eintrittsberechtigter kann dann nicht auf die Wohnmöglichkeit bei seinem Ehegatten verwiesen werden, wenn er im Zeitpunkt der Weitergabe die ernstliche Absicht hatte, die Ehegemeinschaft nicht mehr aufzunehmen (MietSlg 6610 uva).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074968Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010