RS OGH 1995/10/18 Bsw24208/94, Bsw30544/96, Bsw47287/99, Bsw69162/01, Bsw12686/03, Bsw36815/03, Bsw1

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Veröffentlicht am 18.10.1995
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Norm

MRK Art6 Abs1 II5c
MRK Art6 Abs3 lita IV1

Rechtssatz

Art 6 MRK verpflichtet die nationalen Gerichte, ihre Urteile zu begründen. Dies darf aber nicht als Pflicht zur detaillierten Beantwortung aller vorgebrachten Einwände verstanden werden. Der Umfang der Begründungspflicht hängt vom Gegenstand der Entscheidung ab.

Entscheidungstexte

  • Bsw 24208/94
    Entscheidungstext AUSL EKMR 18.10.1995 Bsw 24208/94
    Bem: Demel gegen Österreich (T1a); Veröff: NL 1996,19
  • Bsw 30544/96
    Entscheidungstext AUSL EGMR 21.01.1999 Bsw 30544/96
    nur: Art 6 MRK verpflichtet die nationalen Gerichte, ihre Urteile zu begründen. Dies darf aber nicht als Pflicht zur detaillierten Beantwortung aller vorgebrachten Einwände verstanden werden. Der Umfang der Begründungspflicht hängt vom Gegenstand der Entscheidung ab. (T1)
    Beisatz: Ein Rechtsmittelgericht kann sich in einer abweisenden Entscheidung auch einfach nur der Meinung der Unterinstanz anschließen. Garcia Ruiz gegen Spanien. (T2)
    Veröff: NL 1999,12
  • Bsw 47287/99
    Entscheidungstext AUSL EGMR 12.02.2004 Bsw 47287/99
    Vgl; nur: Art 6 MRK verpflichtet die nationalen Gerichte, ihre Urteile zu begründen. Dies darf aber nicht als Pflicht zur detaillierten Beantwortung aller vorgebrachten Einwände verstanden werden. (T3)
    Beisatz: Hier: Zivilverfahren. Art 6 MRK verpflichtet die Gerichte, die von den Parteien vorgebrachten Behauptungen, Argumente und Beweismittel ausreichend zu prüfen, ohne der Beurteilung ihrer Relevanz vorzugreifen. Perez gegen Frankreich. (T4)
    Veröff: NL 2004,23
  • Bsw 69162/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR 07.07.2005 Bsw 69162/01
    nur: Art 6 MRK verpflichtet die nationalen Gerichte, ihre Urteile zu begründen. Dies darf aber nicht als Pflicht zur detaillierten Beantwortung aller vorgebrachten Einwände verstanden werden. (T5)
    Beisatz: Geyer gegen Österreich. (T6)
    Veröff: NL 2005,191
  • Bsw 12686/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 20.03.2009 Bsw 12686/03
    nur: Art 6 MRK verpflichtet die nationalen Gerichte, ihre Urteile zu begründen. Der Umfang der Begründungspflicht hängt vom Gegenstand der Entscheidung ab. (T7)
    Beisatz: Ein Rechtsmittelgericht muss in einem Verfahren über die Zulassung einer Nichtigkeitsbeschwerde keine detaillierte Begründung abgeben, wenn es einfach eine spezifische Norm anwendet, um diese wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen. Der gleiche Grundsatz kann im Fall eines Staatsanwalts beim Kassationsgericht anwendbar sein, der von einer privatbeteiligten Partei aufgefordert wird, in seinem eigenen Namen eine Nichtigkeitsbeschwerde einzubringen. (Gorou gegen Griechenland [Nr. 2]) (T8)
    Veröff: NL 2009,89
  • Bsw 36815/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 14.01.2010 Bsw 36815/03
    Veröff: NL 2010,32
  • Bsw 15319/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 02.10.2014 Bsw 15319/09
    Beis wie T2; Beis wie T8 nur: Ein Rechtsmittelgericht muss in einem Verfahren über die Zulassung einer Nichtigkeitsbeschwerde keine detaillierte Begründung abgeben, wenn es einfach eine spezifische Norm anwendet, um diese wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen. (T9)
    Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch im Hinblick auf die Zurückweisung einer Berufung aus tatsächlichen Gründen. (Hansen gg. Norwegen) (T10)
    Veröff: NL 2014,402
  • Bsw 61960/08
    Entscheidungstext AUSL EGMR 02.12.2014 Bsw 61960/08
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein Verweis auf die Ansicht der Unterinstanz genügt jedoch nicht der Begründungspflicht, wenn der Rechtsmittelwerber auf eine abweichende Entscheidung eines anderen Senats des zur Entscheidung berufenen Gerichts in einem ähnlich gelagerten Fall verwiesen hat. (Emel Boyraz gg. die Türkei) (T11)
    Veröff: NL 2014,520
  • 17 Os 18/17a
    Entscheidungstext OGH 12.12.2017 17 Os 18/17a
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
  • Bsw 16563/11
    Entscheidungstext AUSL_EGMR 20.01.2015 Bsw 16563/11
    Auch; Beisatz: Es kann der MRK nicht zuwiderlaufen, dass ein Obergericht eine Beschwerde zurückweist und sich dabei darauf beschränkt, die gesetzlichen Bestimmungen zu zitieren, die ein solches Vorgehen vorsehen, wenn die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen keine besondere Bedeutung haben oder wenn die Beschwerde keine ausreichenden Erfolgsaussichten hat. (Arribas Anton gg. Spanien) (T12)
    Beisatz: Hier: Zurückweisung einer Amparo-Beschwerde durch das spanische Verfassungsgericht. (T13)
    Veröff: NL 2015,24
  • Bsw 68939/12
    Entscheidungstext AUSL EGMR 07.03.2017 Bsw 68939/12
    Auch; nur: Art 6 MRK verpflichtet die nationalen Gerichte, ihre Urteile zu begründen. (T14)
    Beisatz: Die Begründung ermöglicht dem Beschuldigten die sinnvolle Ausübung seines Berufungsrechts, also den vollen und angemessenen Gebrauch dieses Rechts. Sie ist allerdings auch in einem allgemeineren Sinn wichtig, da sie die ordnungsgemäße Rechtspflege gewährleistet und Willkür verhindert. Das Bewusstsein eines Richters, dass er seine Entscheidung mit objektiven Gründen rechtfertigen muss, stellt einen der Schutzmechanismen gegen Willkür dar. Die Begründungspflicht trägt auch zum Vertrauen der Öffentlichkeit und des Beschuldigten in die getroffene Entscheidung bei und erlaubt es, eine mögliche Befangenheit auf Seiten des Richters zu erkennen und z.B. durch eine erneute Verhandlung vor einem anderen Richter oder anderen Richtern zu bereinigen. (Cerovsek und Bozicnik gg. Slowenien) (T15)
    Veröff: NL 2017,137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1995:RS0120809

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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