Norm
EO §396Rechtssatz
§ 396 EO kommt nur in jenen Fällen zur Anwendung, in denen die Vornahme des Vollzuges vorangehende Maßnahmen des Sicherungswerbers voraussetzt (Sicherheitsleistung oder Kostenvorschuß). Die Exekution zur Erzwingung einer einstweiligen Verfügung aufgrund eines im Sicherungsverfahren geschaffenen Titels ist nicht an die Frist des § 396 EO gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078908Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.12.2014