Norm
ABGB §92 BRechtssatz
Besteht ein durch § 97 ABGB gesicherter Anspruch des Eintrittsberechtigten an der Ehewohnung, ist die Ehe intakt und werden keine berücksichtigungswürdigen Gründe nachgewiesen, warum der Eintrittsberechtigte seinen Wohnsitz nicht (ständig) in der Ehewohnung nehmen will, ist der Bedarf in der vom Ehegatten gewährten Wohnmöglichkeit ausreichend gesichert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074969Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010