Norm
StGB §146 B3Rechtssatz
Öffentliche Krankenanstalten sind nach dem Gesetz verpflichtet, Personen im Zustand der Lebensgefahr oder der Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren Gesundheitsschädigung aufzunehmen. Liegt danach aber ein Anspruch auf Anstaltspflege und Behandlung vor, scheidet eine als strafbarer Betrug faßbare unrechtmäßige Bereicherung auch dann aus, wenn Organen der Krankenanstalt die Voraussetzungen für den Ersatz der anfallenden Betreuungskosten dolos vorgetäuscht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094316Dokumentnummer
JJR_19951018_OGH0002_0120OS00126_9500000_001