Norm
NO §5 Abs3Rechtssatz
Mit der dem Notar obliegenden Sorgfalt nicht im Einklang steht es, Vorerledigungen seiner Kandidaten, mögen diese auch erfahren und an sich verläßlich sein, stets "stoßweise" und "blind" zu unterschreiben und damit jegliche Überprüfung zu unterlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075201Dokumentnummer
JJR_19951020_OGH0002_0000DS00031_9500000_005