RS OGH 1995/10/20 Ds31/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1995
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Norm

NO §5 Abs3
NO §155 Abs1 Z1

Rechtssatz

Mit der dem Notar obliegenden Sorgfalt nicht im Einklang steht es, Vorerledigungen seiner Kandidaten, mögen diese auch erfahren und an sich verläßlich sein, stets "stoßweise" und "blind" zu unterschreiben und damit jegliche Überprüfung zu unterlassen.

Entscheidungstexte

  • Ds 31/95
    Entscheidungstext OGH 20.10.1995 Ds 31/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075201

Dokumentnummer

JJR_19951020_OGH0002_0000DS00031_9500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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