Norm
GrEStG §9Rechtssatz
Die Nachversteuerung nach § 9 Abs 2 GrEStG 1955 ist zwar materiell eine Nacherhebung der Steuer, formell aber ein besonderer Steuerfall; als Steuerschuldner der Nachsteuer kann daher nur der Veräußerer angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086681Dokumentnummer
JJR_19951023_OGH0002_0010OB00617_9500000_002