RS OGH 1995/10/23 1Ob617/95

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Veröffentlicht am 23.10.1995
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Norm

GrEStG §9

Rechtssatz

Die Nachversteuerung nach § 9 Abs 2 GrEStG 1955 ist zwar materiell eine Nacherhebung der Steuer, formell aber ein besonderer Steuerfall; als Steuerschuldner der Nachsteuer kann daher nur der Veräußerer angesehen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086681

Dokumentnummer

JJR_19951023_OGH0002_0010OB00617_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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