RS OGH 1995/10/24 5Ob1589/95

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Norm

KO §6 Abs3
KO §7

Rechtssatz

Keine ausreichende Indizierung eines "Gemeinschuldnerprozesses" im Sinn des § 6 Abs 3 KO, wenn es darum geht, ob der angefochtene Beschluß auf Einforderung der restlichen Stammeinlage vom Kläger (nunmehr: Konkursmasse) materielle Voraussetzung (insbesondere für die Fälligkeit) der Forderung war oder ob der Gesellschafterbeschluß nur der Vorbereitung eines Prozesses zur Durchsetzung einer ohnehin schon fällig gewordenen Forderung diente, wobei davon ua abhängt, seit wann und in welcher Höhe den Kläger (die Konkursmasse) Verzugszinsen treffen (§ 65 Abs 1 GmbHG).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1589/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 5 Ob 1589/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075254

Dokumentnummer

JJR_19951024_OGH0002_0050OB01589_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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