Norm
ABGB §154 Abs3 GRechtssatz
Grundsätzlich ist ein Grundbesitz die sicherste Anlage, die deshalb dem Minderjährigen ungeschmälert verbleiben soll. (Hier: Der durch die mündelsichere Veranlagung des Kaufpreises erzielte Ertrag (der noch dazu durch die Kapitalertragsteuer geschmälert wird) reicht daher zur Begründung eines offenbaren Vorteils im Sinne des § 232 ABGB nicht aus).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081749Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.06.2021