RS OGH 1995/10/24 4Ob567/95, 7Ob78/01y, 1Ob127/05s

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Norm

ABGB §232

Rechtssatz

Die Veräußerung hat grundsätzlich durch öffentliche Versteigerung zu erfolgen, aus wichtigen Gründen, zum Beispiel zur Erzielung eines Liebhaberpreises oder von erheblichen Nebenvorteilen, aber auch aus freier Hand. (Hier: Der Umstand allein, daß ein den Verkehrswert um 23 Prozent übersteigender Kaufpreis vereinbart wurde, bedeutet noch nicht, daß damit tatsächlich ein Liebhaberpreis vereinbart wurde).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 567/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 567/95
  • 7 Ob 78/01y
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 78/01y
    nur: Die Veräußerung hat grundsätzlich durch öffentliche Versteigerung zu erfolgen, aus wichtigen Gründen, zum Beispiel zur Erzielung eines Liebhaberpreises oder von erheblichen Nebenvorteilen, aber auch aus freier Hand. (T1)
  • 1 Ob 127/05s
    Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 127/05s
    Auch

Schlagworte

%

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081748

Dokumentnummer

JJR_19951024_OGH0002_0040OB00567_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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