Norm
ABGB §232Rechtssatz
Die Veräußerung hat grundsätzlich durch öffentliche Versteigerung zu erfolgen, aus wichtigen Gründen, zum Beispiel zur Erzielung eines Liebhaberpreises oder von erheblichen Nebenvorteilen, aber auch aus freier Hand. (Hier: Der Umstand allein, daß ein den Verkehrswert um 23 Prozent übersteigender Kaufpreis vereinbart wurde, bedeutet noch nicht, daß damit tatsächlich ein Liebhaberpreis vereinbart wurde).
Entscheidungstexte
Schlagworte
%European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081748Dokumentnummer
JJR_19951024_OGH0002_0040OB00567_9500000_003