RS OGH 1995/10/24 5Ob131/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1995
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Norm

MRG §12 Abs3 Ca
MRG §12a
MRG §16 Abs1 Z1
MRG 46a
MRG §46a Abs3

Rechtssatz

Der durch das 3. WÄG neu eingefügte § 46a MRG ist im Zusammenhang mit dem gleichfalls neuen § 12a MRG und dessen Vorgängerbestimmung § 12 Abs 3 MRG (idF vor dem 3. WÄG) zu sehen. Bei der Beurteilung gemischt genutzter Objekte als "Geschäftsräumlichkeiten" - auch im Sinne des § 12 Abs 3 MRG - nach der Regel des § 16 Abs 1 Z 1 MRG kommt es darauf an, ob die Verwendung (vertragliche Widmung) zu Geschäftszwecken die Verwendung (vertragliche Widmung) zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt. Es gibt keinen Grund, den Begriff "Geschäftsräumlichkeit" in § 46a Abs 5 MRG anders auszulegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081742

Dokumentnummer

JJR_19951024_OGH0002_0050OB00131_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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