Norm
MRG §12 Abs3 CaRechtssatz
Der durch das 3. WÄG neu eingefügte § 46a MRG ist im Zusammenhang mit dem gleichfalls neuen § 12a MRG und dessen Vorgängerbestimmung § 12 Abs 3 MRG (idF vor dem 3. WÄG) zu sehen. Bei der Beurteilung gemischt genutzter Objekte als "Geschäftsräumlichkeiten" - auch im Sinne des § 12 Abs 3 MRG - nach der Regel des § 16 Abs 1 Z 1 MRG kommt es darauf an, ob die Verwendung (vertragliche Widmung) zu Geschäftszwecken die Verwendung (vertragliche Widmung) zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt. Es gibt keinen Grund, den Begriff "Geschäftsräumlichkeit" in § 46a Abs 5 MRG anders auszulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081742Dokumentnummer
JJR_19951024_OGH0002_0050OB00131_9500000_002