RS OGH 1995/10/24 8ObS38/95, 8ObS46/95, 8ObS7/96, 8ObS8/96, 8ObS248/00d

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Norm

IESG §1 Abs4 lita

Rechtssatz

Durch diese Bestimmung ist der Bruttobetrag der Abfertigung begrenzt. Als gesicherter höherer Anspruch im Sinne dieser Bestimmung ist der die einfache Höchstbeitragsgrundlage übersteigende Anspruch an Abfertigung bis zum Ausmaß der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage zu verstehen; dieser die einfache Höchstbeitragsgrundlage übersteigende Teil des Abfertigungsanspruches ist nun bis zum Erreichen der mit der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage für den Abfertigungsanspruch insgesamt fixierten Höchstgrenze - im Gegensatz zur Regelung nach lit a - nur mehr mit dem halben Betrag der zustehenden Abfertigung gesichert.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 38/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 8 ObS 38/95
    Veröff: SZ 68/202
  • 8 ObS 8/96
    Entscheidungstext OGH 22.02.1996 8 ObS 8/96
    Auch; Beis wie T1
  • 8 ObS 46/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1996 8 ObS 46/95
    Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1)
  • 8 ObS 7/96
    Entscheidungstext OGH 13.06.1996 8 ObS 7/96
    nur: Durch diese Bestimmung ist der Bruttobetrag der Abfertigung begrenzt. (T2)
  • 8 ObS 248/00d
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 ObS 248/00d
    Beisatz: Für den Teil des gegen den Arbeitgeber zustehenden Abfertigungsanspruchs, der zwischen der einfachen und der zweifachen Höhe der Höchstbeitragsgrundlage liegt, gebührt Insolvenz-Ausfallgeld nur in halber Höhe; mit anderen Worten: dieser Teil ist zu halbieren, wobei nur für eine Hälfte Insolvenz-Ausfallgeld zusteht. Insgesamt (dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer mehr als die zweifache Höchstbeitragsgrundlage verdient) gebührt Insolvenz-Ausfallgeld für Abfertigungsansprüche nur bis zur 1,5 fachen Höchstbeitragsgrundlage brutto. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075238

Dokumentnummer

JJR_19951024_OGH0002_008OBS00038_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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