RS OGH 1995/10/24 4Ob567/95, 7Ob78/01y, 3Ob99/14a, 4Ob64/15p, 4Ob146/16y, 3Ob47/20p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1995
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Norm

ABGB §154 Abs3 G
ABGB idF KindNamRÄG §167 Abs3
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §275
ABGB §232

Rechtssatz

Die Frage, ob eine Veräußerung zum offenbaren Vorteil des Minderjährigen dient, muss das Gericht nach seinem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände - auch der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse - beurteilen, wobei auch ideelle Vorteile für das Mündel berücksichtigt werden können; dem Willen des Gesetzgebers entsprechend, wird im allgemeinen ein äußerst strenger Maßstab angelegt werden müssen, um das unbewegliche Vermögen des Mündels seiner großen wirtschaftlichen Bedeutung wegen zu erhalten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 567/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 567/95
  • 7 Ob 78/01y
    Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 78/01y
    Beisatz: Das Vorliegen eines (noch) besseren Kaufanbotes ist zu berücksichtigen. Dabei ist neben der Höhe des Kaufpreises von wesentlicher Bedeutung, ob die Veräußerung einer Liegenschaft an einen "besseren Käufer" verwaltungsbehördlich (grundverkehrsbehördlich) genehmigt wird. (T1)
  • 3 Ob 99/14a
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 99/14a
    Vgl auch; Beisatz: Das „Wohl“ eines Pflegebefohlenen ist nicht allein von einem materiellen Gesichtspunkt aus zu beurteilen, sondern muss die Interessen und Wünsche des Pflegebefohlenen, aber auch seine Befindlichkeit und seine konkreten Lebensumstände berücksichtigen. (T2)
  • 4 Ob 64/15p
    Entscheidungstext OGH 22.04.2015 4 Ob 64/15p
    Auch; Beisatz: Diese für Rechtsgeschäfte entwickelte Rechtsprechung ist wegen der materiell?rechtlichen Urteilswirkungen von Teilungsklagen sinngemäß auch für deren Genehmigung anzuwenden. (T3)
  • 4 Ob 146/16y
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 4 Ob 146/16y
    Auch; nur: Die Frage, ob eine Veräußerung zum offenbaren Vorteil des Minderjährigen dient, muss das Gericht nach seinem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände - auch der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse - beurteilen, wobei auch ideelle Vorteile für das Mündel berücksichtigt werden können. (T4)
    Beis wie T2; Beisatz: Hier: Genehmigung eines vom Sachwalter geschlossenen gerichtlichen Vergleichs. (T5)
  • 3 Ob 47/20p
    Entscheidungstext OGH 06.05.2020 3 Ob 47/20p
    Vgl aber; Beisatz: vgl aber die Situation einer vermögenslosen Gesellschaft. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081747

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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