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91/01 Fernmeldewesen;Norm
TKG 1997 §111;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0152 B 29. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der T AG in W, vertreten durch Cerha Hempel & Spiegelfeld Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 5. Oktober 1998, Zl. 4/98-62, betreffend Zusammenschaltung (mitbeteiligte Partei: C GmbH in W, vertreten durch Dr. Stefan Köck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 24. Juli 1998 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der belangten Behörde "gemäß § 41 iVm § 111 TKG ... die Zusammenschaltung der öffentlichen Telekommunikationsnetze" der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin "gemäß Anlage A".
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden unter Spruchpunkt A
gemäß § 41 Abs. 3 TKG iVm § 111 TKG "für die Zusammenschaltung des
öffentlichen Telekommunikationsnetzes ... (der mitbeteiligten
Partei) mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz ... (der
Beschwerdeführerin) ... folgende Bedingungen als Zusatz zu dem am
8. Juli 1998 zwischen ... (der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin) abgeschlossenen Zusammenschaltungsvertrag angeordnet". Der angefochtene Bescheid enthält unter Spruchpunkt A die Festlegung von "Gesprächstypen", "Regelungen betreffend Verbindungsnetzbetreiber", Regelungen betreffend Zusammenschaltung auf der Ebene der NVSt und OVSt", sowie "Regelungen betreffend Notrufe" und folgt dabei dem im Bescheid der belangten Behörde vom 5. Oktober 1998, Zl. Z 1/98, insofern getroffenen Abspruch und (im Wesentlichen) auch der dort hiefür gegebenen Begründung. Dieser Bescheid wurde von der beschwerdeführenden Partei beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2003/03/0097 (früher: 99/03/0151) angefochten.
Gegen die vorliegende Zusammenschaltungsanordnung vom 5. Oktober 1998 erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung (Beschluss vom 4. März 1999, B 2166/98-5) gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 8. April 1999, B 2166/98-17).
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren begehrte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheids wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und legte die Beschwerdepunkte bezogen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids im Wesentlichen so wie im hg. Beschwerdeverfahren zu Zl. 2003/03/0097 fest.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht somit sowohl hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhalts als auch in Ansehung der anzuwendenden Rechtslage jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 17. Juni 2004, Zl. 2003/03/0097, zugrunde liegt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf diese Entscheidung verwiesen.
Aus den in dem zitierten Erkenntnis genannten Erwägungen ist auch der vorliegend angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG von einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 17. Juni 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030098.X00Im RIS seit
13.09.2004Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012